Jugendschutz

Der Inhalt diese Blogs (Texte und Bilder) können nach subjektivem Empfinden als anstößig betrachtet werden, wobei die Intention der Inhalte auf Schaffung von Kunst resp. Kunstwerken ausgelegt war und ist. Der Inhaber dieses Blogs beruft sich auf die Freiheit der Kunst, wie sie gemäß Deutschem Recht im Grundgesetze Artikel 5 Abs. 3 festgelegt ist.

Zum weitergehenden Schutz der Jugend, gem. GG §5 Abs. 2, können einige Beiträge des Blogs mit einem Passwortschutz belegt sein. Das Passwort hierfür kann über das Kontaktformular erfragt werden. Der Inhaber dieses Blogs behält sich vor, zwecks Altersverifizierung eine geeignete Altersüberprüfung durchzuführen. Ein grundsätzliches Anrecht auf die Mitteilung des Passwortes besteht nicht, eben sowenig die Pflicht zur Begründung einer Mitteilungsverweigerung.

Grundsätzlich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass zum Schutz von Minderjährigen Erziehungsberechtigte ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und aktiv auf das Nutzungsverhalten von Internet-Inhalten Minderjähriger Einfluss nehmen müssen. Zudem wird Erziehungsberechtigten und/oder vertretenden Personen angeraten, geeignete Internet-Filter zu aktivieren (z.B. siehe Empfehlungen von Google), um Minderjährige/Jugendliche von gefährdenden Internet-Inhalten fern zu halten.

Dem Inhaber dieses Blogs kann in keiner Weise ein Vorwurf daraus erwachsen, wenn Erziehungsberechtigte und/oder vertretenden Personen ihrer Aufsichtspflicht reps. Sorgfaltspflicht nicht nachkommen.